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IP Blog / Wiederherstellung geistiger Eigentumsrechte in Japan

Wiederherstellung geistiger Eigentumsrechte in Japan

Das japanische Patentamt hat vor Kurzem seine Regeln zur Wiederherstellung geistiger Eigentumsrechte überarbeitet. Kazuya Sekiguchi.

In der Vergangenheit war es recht schwierig, geistige Eigentumsrechte in Japan wiederherzustellen. Es gab nahezu keinen Fall, in dem eine Wiederherstellung zugelassen wurde, wenn die ursprüngliche Terminfrist versäumt worden war. Um sich jedoch der internationalen Auslegung anzugleichen, hat das japanische Patentamt (JPA) vor Kurzem seine Regeln in Bezug auf die Wiederherstellung der geistigen Eigentumsrechte überarbeitet und die Anforderungen geändert, um die Konditionen für Antragsteller und Eigentümer zu verbessern. Allerdings ist immer noch nicht ganz klar, ob es dadurch tatsächlich leichter geworden ist, erloschene geistige Eigentumsrechte wiederherzustellen oder nicht.

Der folgende Artikel untersucht die neuen Anforderungen an die Wiederherstellung geistiger Eigentumsrechte in Japan und die Richtlinien zur Wiederherstellung, die das JPA veröffentlicht hat.

Den überarbeiteten Vorschriften zur Wiederherstellung der geistigen Eigentumsrechte nach zu urteilen kann ein Versäumnis, die Terminfristen für folgende Verfahren einzuhalten, in folgenden Fällen abgewendet werden:

  • Einreichen einer Übersetzung für einen Antrag in einer Fremdsprache (Artikel 36(2) des Patentrechts)
  • Einreichen einer Anfrage für eine Prüfung (Artikel 48(3) des Patentrechts)
  • Zahlung der Patentgebühren (mit Zuschlägen) (Artikel 112(2) des Patentrechts, Artikel 33(2) des Gebrauchsmusterrechts und Artikel 44(2) des Designrechts)
  • Einreichung einer Übersetzung für die PCT-Nationalisierung (Artikel 184(4) des Patentrechts)
  • Anfrage auf eine Erneuerung eines Markenzeichens (Artikel 21 des Markenrechts)
  • Inanspruchnahme der Priorität basierend auf der Pariser Verbandsübereinkunft (Artikel 43(2) des Patentrechts)

Die Anforderungen für eine Wiederherstellung lauten:

  • Es muss einen berechtigten Grund für das Versäumnis, die Terminauflagen einzuhalten, geben, obwohl der Antragsteller alle erforderlichen Maßnahmen hierfür ergriffen hat, und:
  • bezüglich der ersten fünf Vorgänge, die obenstehend aufgeführt wurden, muss der Antrag zur Wiederherstellung der geistigen Eigentumsrechte innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem der berechtigte Grund für solch ein Versäumnis wegfällt, solange dies innerhalb von einem Jahr nach Ablauf dieser Frist erfolgt (innerhalb von sechs Monaten falls eine Erneuerung eines Markenzeichens beantragt wird, o.g. 5. Punkt).
  • In Bezug auf den 6. Punkt (Antrag auf Priorität basierend auf der Pariser Verbandsübereinkunft), muss der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Prioritätsfrist (z. B. innerhalb von 14 Monaten ab dem Prioritätsdatum) eingereicht werden.

Wie oben erwähnt, muss es einen berechtigten Grund für die Nicht-Einhaltung der Terminfrist geben, damit die erloschenen geistigen Eigentumsrechte wiederhergestellt werden können. Laut JPA lehnt sich die Definition für „berechtigte Gründe“ an die Sorgfaltskriterien („due care“) des Europäischen Patentamts (EPA) an. In seinen Richtlinien zur Wiederherstellung schildert das JPA auch konkrete Beispiele, in denen eine Wiederherstellung akzeptiert, bzw. abgelehnt wurde.

Ob der Grund für ein Versäumnis solch einer Terminfrist berechtigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob der Grund vorhersehbar war. Wenn der Grund vorhersehbar war, dann ist der Grund für ein Versäumnis nicht berechtigt. Das heißt, ein erloschenes, geistiges Eigentumsrecht kann nicht wiederhergestellt werden, wenn der Grund für das Versäumnis der Terminfrist vorhersehbar war. Dazu zitieren die Richtlinien folgende Beispiele: „Die Abwesenheit eines gesetzlichen Vertreters auf Grund eines geplanten Krankenhausaufenthalts“; „Der Abriss eines alten Firmengebäudes verbunden mit dem Bau eines neuen Büros“; „Die Abwesenheit eines Nachfolgers auf Grund der Pensionierung des Vorgängers“ und „Das nicht-in-der-Lage-sein, Anträge zu bearbeiten, auf Grund von geplanten Stromausfällen“. All diese Fälle werden als „vorhersehbar“ betrachtet und eine Wiederherstellung der Rechte aus einem dieser Gründe daher nicht zugelassen.

Hinsichtlich des Versäumnisgrundes „Die Abwesenheit eines gesetzlichen Vertreters auf Grund eines geplanten Krankenhausaufenthalts“ scheint das JPA es gemäß diesen Richtlinien als „geplanten Krankenhausaufenthalt“ zu betrachten, wenn die entsprechende Person ihre Abwesenheit jemandem im Voraus hätte mitteilen können. Das bedeutet, dass diese nur dann als „unvorhersehbar“ betrachtet wird, wenn die Person (oder der gesetzliche Vertreter) überraschend ins Krankenhaus eingewiesen wird und nicht mehr die Möglichkeit hatte, seine Abwesenheit irgendeiner anderen Person mitzuteilen. Andererseits gab es jedoch einen Fall bei der Beschwerdekammer des EPA, in dem das EPA die Wiederherstellung der Rechte zugelassen hat, als der gesetzliche Vertreter des Antragstellers selbst plötzlich erkrankte und innerhalb von zwei Tagen operiert werden musste. Seine Sekretärin war ebenfalls abwesend an diesen beiden Arbeitstagen (T525/91). In diesem Fall, hätte der gesetzliche Vertreter zwar theoretisch zwei Tage Zeit gehabt, seine Abwesenheit dem Antragsteller mitzuteilen, das EPA hatte jedoch die Wiederherstellung der Rechte unter diesen Umständen zugelassen. Im Gegensatz hierzu wird das JPA keine Wiederherstellung der geistigen Eigentumsrechte in der gleichen Situation wie T525/91 zulassen, weil der gesetzliche Vertreter andere über seine Abwesenheit vor seinem Krankenhausaufenthalt hätte informieren können.

Falls der Grund für das Versäumen einer Terminfrist unvorhersehbar ist, können die erloschenen geistigen Eigentumsrechte in den einigen Fällen wiederhergestellt werden, wenn der Antragsteller/Eigentümer/gesetzliche Vertreter alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um irgendwelche Fehler zu vermeiden. Die Richtlinien erläutern, in welchen Fällen eine Wiederherstellung der Rechte zugelassen wird oder nicht:

Fälle, in denen eine Wiederherstellung der Rechte nicht zugelassen wird:

  • Eine falsche Terminfrist wurde vermerkt auf Grund falsch eingegebener Daten, wobei keine geeigneten Maßnahmen ergriffen wurden (wie etwa die Überprüfung dieser Daten), um einen solchen Fehler zu vermeiden.
  • Die Anweisungen wurden nicht an den Empfänger geleitet auf Grund eines Fehlers bei der E-Mail- oder Fax-Übertragung, wobei der Absender den Empfang durch den Empfänger nicht bestätigt hat.
  • Die Person, die es versäumt hat, die Terminfrist einzuhalten, war nicht mit dem Terminfrist-Management-System vertraut.

Fälle, in denen eine Wiederherstellung der Rechte zugelassen wird:

  • Es kam zu einer speziellen Situation, die es unmöglich machte zu verhindern, dass eine falsche Terminfrist vermerkt wurde, auf Grund falsch eingegebener Daten, obwohl wesentliche Maßnahmen ergriffen wurden, um einen solchen Fehler zu verhindern.
  • Es kam zu einer speziellen Situation, die es unmöglich machte, zu verhindern, dass eine falsche Terminfrist vermerkt wurde, weil ein unvorhersehbarer Systemfehler auftrat.
  • Die Terminfrist wurde bedingt durch eine Naturkatastrophe versäumt.

Wie oben erwähnt, kann die Wiederherstellung der Rechte nicht genehmigt werden, wenn die falschen Daten eingetragen und keine wesentlichen Maßnahmen diesbezüglich ergriffen worden sind. Das bedeutet, dass - wenn die Terminfrist auf Grund menschlichen Versagens, wie etwa durch die falsche Eingabe von Daten - versäumt wurde, ohne dass wesentliche Maßnahmen diesbezüglich ergriffen wurden, wie beispielsweise eine Überprüfung dieser Daten - es unmöglich wäre, die geistigen Eigentumsrechte wiederherzustellen. Dieses Kriterium ist ähnlich dem des EPA, wonach die Wiederherstellung von Rechten nicht zugelassen werden kann, wenn keine Gegenprüfung (wesentliche Maßnahmen wurden ergriffen, um etwaige Fehler zu vermeiden) vorgenommen wurde (als Beispiel siehe: J 9/86, T 1465/07, T 257/07 und T 1962/08).

Im europäischen Recht kann jedoch eine Wiederherstellung der Rechte zugelassen werden, wenn es sich um nur einen einzelnen Fehler in einem ansonsten zufriedenstellenden System handelt (z. B. T1024/02, T165/04 und T221/04) und wenn plausibel nachgewiesen werden kann, dass ein normalerweise wirkungsvolles System zur Überwachung der Terminfristen zum entsprechenden Zeitpunkt eingerichtet wurde (J2/86 und J3/86).

Im Gegensatz hierzu scheint es in Japan so zu sein, dass ein einzelner Fehler in einem normalerweise zufriedenstellenden System keinen Anlass für eine Wiederherstellung bietet, weil es gemäß diesen Richtlinien erforderlich ist, dass es eine spezifische Situation unmöglich gemacht hat, einen solchen Fehler zu vermeiden.

In Bezug auf eine spezifische Situation, die es unmöglich macht, solch einen Fehler zu vermeiden, nennen die Richtlinien als Beispiel eine Situation, wie etwa: „Der Antragsteller/Eigentümer oder der gesetzliche Vertreter ist ein Kleinunternehmen, wie z.B. ein Familienunternehmen und die Person, die für die geistigen Eigentumsrechte zuständig ist, ist plötzlich verstorben. In der Verwirrung solch einer Situation könnte die neu ernannte Person, die nun mit den geistigen Eigentumsrechten betraut wurde, versehentlich die Unterlagen an die verkehrte Adresse geschickt und die Terminfrist somit verpasst haben.“ Das Beispiel dieser spezifischen Situation, die hier in den Richtlinien genannt wird, ist so speziell, dass die Hürde für einen Antrag zur Wiederherstellung der Rechte in Japan nach wie vor sehr hoch scheint.

Abschließend steht in den Richtlinien, dass der Antragsteller/Eigentümer/gesetzliche Vertreter ebenfalls alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, wenn er erkennen sollte, dass es einen Fall gibt, der ihn an der Einhaltung dieser Terminfristen hindert. Wenn also zum Beispiel eine verantwortliche Person plötzlich krank und bettlägerig und dadurch für eine Weile arbeitsunfähig wird, (der rote Zeitraum auf Abbildung 1) und sein Kollege über die Fakten dieses Falles informiert sein könnte, dann müsste sich dessen Kollege somit auch über die Risiken einer verpassten Terminfrist bewusst sein. In diesem Fall kann die Wiederherstellung der Rechte nicht zugelassen werden, außer der Kollege hätte dementsprechend versucht, ein Versäumnis dieser Terminfrist zu verhindern, selbst wenn die anderen Anforderungen eingehalten wurden (die notwendigen Maßnahmen wurden im Voraus getroffen und der Antrag zur Wiederherstellung wurde im angemessenen Zeitraum eingereicht).

Debatte

Das JPA erklärt, dass eine Wiederherstellung der Rechte zugelassen werden könne, wenn es einen berechtigten Grund für die nicht-Einhaltung der Terminfrist gäbe und dieser berechtigte Grund ähnlich wie die Sorgfaltspflichtskriterien („due care“) des EPA dargelegt werden könne. Gemäß der in den Richtlinien zitierten Beispiele scheint die japanische Praxis der Wiederherstellung von geistigen Eigentumsrechten dennoch strikter als die europäische. Es ist daher unbedingt erforderlich, die Terminfristen mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Der Antragsteller/Eigentümer sollte beispielsweise alle Terminfristen von einer zweiten Person überwachen sowie alle eingegeben Daten alle paar Monate überprüfen lassen. Wenn ein gesetzlicher Vertreter die Überwachung der Terminfrist übernimmt, sollte der Antragsteller/Eigentümer ihn, bzw. sie dahingehend anweisen, das System sorgfältig zu überprüfen und den/die Vertreter/in entsprechend überwachen, so dass das Prüfsystem angemessen funktioniert. Außerdem sollte beachtet werden, dass, falls eine Terminfrist einmal versäumt sein sollte, der Antragsteller/Eigentümer den Antrag zur Wiederherstellung seiner geistigen Eigentumsrechte so schnell wie möglich in die Wege leiten muss.

Herr Kazuya Sekiguchi ist Japanischer und Europäischer Patentvertreter (弁理士(日本), 欧州特許弁理士, 学位: 工学修士(応用化学専攻)) bei Dennemeyer & Associates in München und ist seit 2004 im gewerblichen Rechtsschutz (Intellectual Property/IP) tätig. Er hält einen japanischen Abschluss als Master of Engineering in Applied Chemistry (angewandte Chemie) und berät Mandanten bei Patentrechtsverletzungen in Japan von unserem Standort in München aus. Zu seinen Fachbereichen zählen unter anderem die Bereiche Chemie, Pharmazeutik sowie Lasertechnik (Spektroskopik). Kontaktieren Sie Kazuya Sekiguchi unter: ksekiguchi@dennemeyer-law.com.